Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegen zahnärztliche Honorarforderungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch ist in dem Augenblick entstanden, in dem er erstmals geltend gemacht und ggf. durch Klage durchgesetzt werden kann. Dies entspricht dem Begriff der Fälligkeit. Bei Honoraransprüchen des Zahnarztes setzt die Fälligkeit die Erteilung einer Rechnung, die den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen muss, voraus (§ 10 GOZ). Für den Zahnarzt besteht damit die Möglichkeit, die Verjährung des Vergütungsanspruchs durch Verzögerung der Rechnungsstellung hinauszuschieben. Die vom Gesetzgeber festgelegte kurze Verjährungsfrist kann somit beliebig ausgedehnt werden, was für den zahlungspflichtigen Patienten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Der Zahnarzt läuft jedoch Gefahr, dass hinsichtlich seines Honoraranspruchs Verwirkung eintritt. Das Amtsgericht Frankfurt (Urt. v. 23.05.1996 - 30 C 2697/95 - 24) hat entschieden, dass eine mehr als zwei Jahre nach der Behandlung ausgestellte Arztrechnung verwirkt ist und mithin vom Patienten nicht mehr beglichen werden muss.
Jedem Zahnarzt ist deshalb zu raten, Privatliquidationen zeitnah zur durchgeführten Behandlung, also etwa nach Ende jedes Quartals, spätestens aber am Ende des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen wurde, zu erstellen.
Nach Bürgerlichem Recht verjähren zahnärztliche Honorarforderungen, die dem Patienten im Jahr 2011 in Rechnung gestellt wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Der Zahnarzt muss rechtzeitig vor diesem Stichtag Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung treffen, wobei es nicht ausreichend ist, den Patienten einmal oder mehrmals anzumahnen. Eine Hemmung der Verjährung tritt ein durch die Erhebung einer gerichtlichen Klage auf Zahlung oder die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren.
Sowohl die Klage als auch der Mahnbescheid müssen dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden. Eine Hemmung der Verjährung tritt jedoch auch dann ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem 31.12.2014 beim zuständigen Gericht eingegangen ist und die Zustellung demnächst erfolgt. Um eine Verjährung von zahnärztlichen Honorarforderungen zu verhindern, empfiehlt es sich deshalb für den Zahnarzt dringend, die den Honorarrechnungen aus dem Jahr 2011 zugrunde liegenden Forderungen im spätestens Dezember 2014 entweder durch Beantragung eines Mahnbescheids bzw. Erhebung einer Klage selbst gerichtlich geltend zu machen oder aber seinen Rechtsanwalt bzw. seine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle hiermit zu beauftragen.